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Rundum Kameraschutz für 2 Jahre
für Geräte von 0 - 150 Euro Kaufpreis

Versichert ist:
Gegen versehentlich verursachte Schäden (Fall-, Stoß und Flüssigkeitsschäden durch den Käufer oder Dritte - die sogenannten Zufallsschäden)

Möglich für Kameras, Objektive, Camcorder, Blitzgeräte und Ferngläser/Spektive.
Gültig sofort ab Kaufdatum für 2 Jahre.

Nicht versichert sind Diebstahl und Verlust!


 
technische Daten
 

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 Auf welche Sachen bezieht sich der Schutz?
Der europa-foto Kameraschutz erstreckt sich auf das im Versicherungsschein benannte neue
Gerät, das Sie zum privaten Gebrauch erworben haben. Zubehör- und Ersatzteile sowie Verbrauchsgüter
sind von der Versicherung nicht erfasst.

§ 2 Welche Risiken sind versichert?
Versicherungsschutz besteht für die Dauer von 2 Jahren ab Kaufdatum für die im Antrag
bezeichnete versicherte Sache, die beim privaten Gebrauch zerstört oder beschädigt wird,
und zwar durch plötzliche und unvorhergesehene äußere Ereignisse

§ 3 Wann beginnt der Schutz und welche Laufzeit hat er?
Der Schutz gegen Zufallsschäden beginnt mit dem Kauf der versicherten Sache und endet
nach zwei Jahren.

§ 4 Wann ist die Einmalprämie fällig?
Die Einmalprämie wird sofort nach Abschluss des Vertrages fällig und wird zeitgleich zusammen
mit dem Kaufpreis der versicherten Sache erhoben. Endet das Versicherungsverhältnis
vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an
ungültig, so gebührt uns die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach dem
Versicherungsvertragsgesetz.

§ 5 In welcher Art erfolgt unsere Leistung und wann wird sie fällig?
1. Nach Eintritt des Versicherungsfalls sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die versicherte
Sache zu reparieren oder durch eine andere auszutauschen oder Ihnen einen
Einkaufsgutschein in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der versicherten Sache
auszuhändigen, den Sie bei dem Händler, bei dem Sie die versicherte Sache gekauft
haben, einlösen können. Der Ersatz ist möglich mit einer neuen oder überholten Sache,
die nach Art und Funktionalität gleichwertig sein muss, nicht aber notwendigerweise von
derselben Marke. Technischer Fortschritt kann dazu führen, dass die ausgetauschte
Sache einen geringeren Verkaufspreis als die ursprünglich versicherte Sache hat.

2. Unsere Leistung wird fällig mit Beendigung unserer Erhebungen zur Feststellung des
Versicherungsfalls und zum Umfang unserer Leistung.

3. Für den Fall, dass Sie eine Ersatzsache erhalten, erstreckt sich der Schutz auf diese
Sache; das Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.

4. Sofern Sie von uns ein Austauschgerät oder einen Einkaufsgutschein erhalten, können
wir von Ihnen die Übergabe und Übereignung der versicherten Sache verlangen.

5. Folgeschäden werden nicht erstattet. Wir erstatten ferner nicht die Ersatzkosten für
unbeschädigte Teile eines Satzes oder eines Artikels einheitlicher Art, Farbe oder Design,
sofern die Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sache einen deutlich
abgrenzbaren oder speziellen Bereich betrifft und ein passendes Austauschgerät nicht
verfügbar ist.

§ 6 Was haben Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?
1. Sie sind verpflichtet,

a) uns den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich telefonisch
(Telefonnummer: 01805 007821) anzuzeigen und uns auf Verlangen jeweils im Original
den Kaufbeleg (Quittung), die Garantiekarte des Herstellers für die versicherte Sache
und den Versicherungsschein zu übersenden;

b) nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und
dabei unsere Weisungen oder Weisungen unseres Beauftragten einzuholen und zu
befolgen sowie Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht - gegebenenfalls
auch gerichtlich - geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen;

c) uns und unsere Beauftragten bei der Schadenermittlung oder -regulierung nach
Kräften zu unterstützen, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu
erstatten und alle Umstände, die auf den Versicherungsfall Bezug haben,
(auf Verlangen schriftlich) mitzuteilen, insbesondere auch die angeforderten Belege
einzureichen.

2. Sollten Sie eine der in Absatz 1 genannten Obliegenheiten verletzen, sind wir unter den
Voraussetzungen des § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von der Verpflichtung zur
Leistung frei.

§ 7 Wann besteht kein Schutz?
1. Versicherungsschutz besteht ferner nicht für Schäden oder Funktionsstörungen

a) durch normale Be- und Abnutzung, Verschleiß, einschließlich Verkratzen und
Verbeulen, Oberflächenschäden, Farbverlust etc.;

b) durch unsachgemäße Aufbewahrung, Nutzung bzw. unsachgemäßen Betrieb der
versicherten Sache, z.B. weil den Anweisungen in der Gebrauchsanleitung nicht
Folge geleistet wurde;

c) durch Rost, Schimmel oder durch andere Formen der Vernachlässigung der Pflege
der versicherten Sache;

d) durch jede Art der unsachgemäßen Reinigung, Reparatur, Wartung oder Änderung
(z.B. durch Verwendung von anderen als Originalersatzteilen des Herstellers) sowie
aufgrund mangelhafter Verpackung bei Transport oder Versand;

e) infolgedessen, dass die Räumlichkeit, aus in der die versicherte Sache entwendet
oder in der sie beschädigt oder zerstört wurde für einen Zeitraum von mehr als 45
aufeinander folgenden Tagen leer stand;

f) durch Produktfehler, soweit nicht nach § 2 Abs. 2 versichert bzw. wenn die versicherte
Sache vor dem Versicherungsfall repariert wurde und soweit Ihnen hieraus gegen den
Reparierenden Gewährleistungs- oder Garantieansprüche zustehen;

g) durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Ihrerseits oder eines mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen oder Ihres Lebenspartners
sowie durch oder während der Ausübung einer Straftat durch Sie;

h) durch Einziehung oder Beschlagnahme von hoher Hand sowie durch Pfändung;

i) direkt oder indirekt durch Krieg, Invasion oder kriegsähnliche Ereignisse (unabhängig
davon, ob eine Kriegserklärung vorliegt), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufruhr,
militärische oder politische Gewalthandlungen oder

j) durch atmosphärische oder klimatische Bedingungen sowie durch Druckwellen,
die von Flugkörpern erzeugt werden, die mit Schall- oder Überschallgeschwindigkeit
fliegen.

§ 8 Was gilt, wenn aus einem anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht?
Soweit Sie eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag - egal, ob dieser von
Ihnen oder einer anderen Person abgeschlossen wurde - beanspruchen können, besteht kein
Schutz durch uns (Subsidiarität).

§ 9 Welche Widerrufs- und Kündigungsrechte bestehen?
1. Die Angaben zum Widerrufsrecht finden Sie im Antrag.
2. Nach Ablauf der Widerrufsfrist ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragsdauer
nicht möglich, es sei denn, der Versicherungsfall ist eingetreten. Nach dem Eintritt
eines Versicherungsfalles können sowohl Sie als auch wir den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung und
entsprechend den weiteren Voraussetzungen des § 96 VVG kündigen.

§ 10 Welches Gericht ist zuständig?
Sofern Sie aus dem Versicherungsvertrag gegen uns klagen, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem Sitz unserer Zweigniederlassung. Ferner ist auch
das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Händler, bei dem Sie die versicherte Sache
gekauft haben, zur Zeit des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung hatte. Klagen von
uns gegen Sie, können wir bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht erheben.

§ 11 Welche Verjährungs- und Klagefristen gelten?
1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem Sie die Leistung verlangen können.
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung Ihres Anspruches bei uns und dem Zugang
unserer schriftlichen Entscheidung hierüber bleibt bei der Berechnung der Frist
unberücksichtigt.
2. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie den Anspruch auf
Versicherungsleistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen.
Die Frist beginnt erst, nachdem wir Ihnen gegenüber den erhobenen Anspruch unter
Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
haben.

§ 12 An wen erfolgen Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen?
Soweit nach diesen Versicherungsbedingungen nicht eine mündliche Erklärung ausreicht,
sind alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Kündigungen) in Textform (Brief,
E-Mail, Telefax) abzugeben und zwar an Assurant, Zweigniederlassung Deutschland der
Bankers Insurance Company Limited, c/o Assurant Deutschland GmbH, Atricom, Lyoner
Straße 15, 60528 Frankfurt am Main; Telefax: 01805 008116.

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